• Dr. Patrick Stach: Massenentlassungen

    Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach erläutert, welche rechtlichen Voraussetzungen bei Massenentlassungen zu beachten sind.

    BildAls Rechtsanwalt für Gesellschafts-, Handels-, Arbeits-, Vertrags-, Familien- und Erbrecht wird Dr. Patrick Stach häufig von Unternehmen angefragt, welche rechtlichen Voraussetzungen und Folgen bei einer Massenentlassungen zu beachten sind.

    o Wann spricht man von einer Massenentlassung?
    o Was muss ein Unternehmen bei einer Massenentlassung beachten?
    o Was passiert bei einer Missachtung der Vorgaben?
    o Was versteht man unter Überbrückungsleistungen?

    WANN SPRICHT MAN VON EINER MASSENENTLASSUNG?

    Laut Dr. Patrick Stach basiert die Entlassung mehrerer Beschäftigter in der Regel auf wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen des Unternehmens. Eine Massenentlassung liegt nach Gesetz (Art. 335d OR) vor, wenn ein Betrieb, abhängig von seiner Betriebsgrösse, eine Mindestzahl an Kündigungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen ausspricht, wobei die Gründe zur Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmenden stehen.

    Der Schwellenwert, ab dem von einer Massenentlassung die Rede ist, variiert je nach Grösse des Unternehmens. Bei einem kleinen Betrieb mit 20 bis 99 Mitarbeitern liegt bereits bei der Kündigung von zehn Personen eine Massenentlassung vor, bei einem grossen Betrieb muss hingegen das Arbeitsverhältnis von zehn Prozent der Mitarbeiter aufgekündigt werden, damit der rechtliche Begriff der Massenentlassung erfüllt ist. Bei Betrieben mit weniger als 21 Arbeitnehmenden oder wenn weniger als 10 Arbeit-nehmende von einer Entlassung betroffen sind, liegt keine Massenentlassung vor.

    WAS MUSS EIN UNTERNEHMEN BEI EINER MASSENENTLASSUNG BEACHTEN?

    Dr. Patrick Stach weiss, dass Massenentlassungen nie eine angenehme Sache sind. Trotz aller Emotionen müssen dabei allerdings ein paar bestimmte Grundsätze eingehalten werden. So muss die Arbeitnehmerschaft gemäss Art. 335f Abs. 3 lit. a-d OR über folgende Mindestinformationen schriftlich informiert werden:

    o die Gründe der Massenentlassung
    o die Zahl der betroffenen Arbeitnehmenden
    o die Zahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmenden
    o den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen

    Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gekündigten anzuhören und ihnen die Möglichkeit zu geben, Alternativvorschläge zu unterbreiten. Des Weiteren muss der Arbeitgeber dem kantonalen Arbeitsamt ein Informationsschreiben zukommen lassen, in dem er von der bevorstehenden Massenentlassung berichtet. Eine Kopie dieser Anzeige ist den Arbeitnehmenden zuzustellen.

    WAS PASSIERT BEI EINER MISSACHTUNG DER VORGABEN?

    Widersetzt sich der Arbeitgeber diesen gesetzlichen Vorgaben, können die Kündigungen Dr. Patrick Stach zufolge gem. Art. 336 Abs. 2 lit. c OR als missbräuchlich angefochten werden, was für den Unternehmer eine Entschädigung von bis zu zwei Monatslöhnen zufolge haben kann. Des Weiteren sieht das Gesetz bei einer Missachtung der Anzeige ans Arbeitsamt eine Geldbusse von bis zu CHF 40’000 vor. Dr. Patrick Stach empfiehlt daher, im Falle einer beabsichtigten Massenentlassung einen Rechtsberater beizuziehen, um eventuelle Fehler zu vermeiden.

    WAS VERSTEHT MAN UNTER ÜBERBRÜCKUNGSLEISTUNGEN?

    Dr. Patrick Stach erläutert, dass das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose seit Juni 2021 unter gewissen Umständen Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vorsieht. Demnach können Personen, die nach ihrem 58. Lebensjahr arbeitslos wurden und erst nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zum Bezug einer Altersrente geltend machen.

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