-
Google Schriften – Schadensersatz bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht
Was muss man bei der Einbindung von Google Fonts beachten und was bedeutet die Entscheidung des Landgerichts München im Bezug auf Schadensersatz?
Einbindung von Google Schriften
Was muss man bei der Einbindung von Google Fonts beachten und was bedeutet die Entscheidung des Landgerichts München? Google stellt auf https://fonts.google.com/ eine sehr schöne Auswahl von Schriftarten unter Apache Lizenz (Version 2.0) zur Verfügung. Diese Schriftarten sind für eine kostenlose Nutzung freigegeben.
Auf sehr vielen Websites werden die Google Fonts benutzt und kaum jemandem fällt es auf. Daher ist dringend eine Sensibilisierung erforderlich.
Einbindung in die Website
Wie erfolgt nun die Einbindung der Google Fonts? In der statischen Variante wird die gewünschte Schriftart heruntergeladen und erneut in den eigenen Webspace hochgeladen, von dort aus wird die Datei lokal in die Website eingebunden. Zum Beispiel im Format TTF, WOFF bzw. WOFF2.
Bei dem Besuch einer solche Internetseite, wird keine Verbindung zu Google-Servern aufgebaut. Diese Variante ist daher datenschutzrechtlich und persönlichkeitsrechtlich in dieser Form unkritisch.
In der dynamischen Variante besteht die Möglichkeit, ein Code-Snippet in den HTML-Code der Webseiten einzubinden, entweder per @import oder .Diese Variante ist rechtlich problematisch.
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Das Landgericht München hat nun entschieden, dass dem Kläger gegen die Websitebetreiberin ein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe seiner IP-Adressen an Google hat.
Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers an Google verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB.
Eine dynamische IP-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO statt. Diesbezüglich ist eine abstrakte Bestimmbarkeit ausreichen. Der Besucher könnte mit behördlicher Hilfe bestimmen, wer die Website besucht hat. Die konkrete Nutzung der Verknüpfungsmöglichkeit vom Websitebetreiber ist nicht erforderlich.
Fehlende Einwilligung der Datennutzung
Die Beklagte hatte unstreitig keine Einwilligung für die Weitergabe der dynamischen IP-Adressen an Google von ihren Besuchern eingeholt hatte (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO). Weiterhin ist es nicht möglich sich auf ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu berufen.
Die Websitebesucher sind auch nicht verpflichtet, die eigene IP-Adresse zu verbergen, beispielsweise per VPN. Das ist nicht der Sinn des Datenschutzrechts. Es steht der Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Fokus.
Schadensersatz wegen individuellen Unwohlseins
Das Landgericht München sprach dem Kläger Schadensersatz zu, da durch die Datenweitergabe an Google ein Kontrollverlust entstanden ist. Dabei wurde berücksichtigt, dass die IP-Adresse an einen Server von Google in die USA weitergeleitet wurde.
Bedeutung des Urteils
Man wird die Rechtsprechung abwarten müssen. Sollte sich dieser Trend durchsetzen, wird es in diesem Zusammenhang noch einige Abmahnungen und Schadensersatzforderungen geben.
Unterstützung durch die ELBKANZLEI Hamburg Schadensersatz bei Markenverletzungen
Fragen zu diesem Artikel „Schadensersatz bei Markenverletzungen“ können Ihnen die erfahrenden
Fachanwälte der ELBKANZLEI beantworten.
Unsere Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts umfassen insbesondere folgende Themen:
Wir entwerfen und prüfen Verträge mit urheberrechtlichem Bezug, wie Lizenz-, Software, Bildlizenz- und Künstlerverträge.
Wir verfolgen Urheberrechtsverletzungen aller Art und machen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Beginnend mit der außergerichtlichen Abmahnung bis hin zur gerichtlichen Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung und/oder einer Klage.
Wir begleiten und beraten unsere Mandanten bereits vor der Herstellung ihrer Werke. Wir prüfen diesbezüglich die zu erfüllenden Anforderungen an einer persönlichen geistigen Schöpfung und das Vorliegen entgegenstehender Rechte Dritter (Miturheber etc.).
Wir schützen unsere Mandanten vor der unberechtigten Inanspruchnahme wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen. Wir überprüfen etwaig abzugebende Unterlassungserklärungen, Verjährungsfristen und minimieren vorhandene Kostenrisiken.
Weitere Informationen können Sie unserer Startseite zum Markenrecht entnehmen: https://www.elbkanzlei.com/rechtsgebiete/gewerblicher-rechtsschutz-ip/markenrecht/
Wenn Sie mehr über unsere Maßnahmen für gewerblichen Rechtsschutz wissen wollen, lesen Sie gerne unsere regelmäßig veröffentlichen Blogartikel in unserem Magazin.
Infos erhalten Sie zudem auf unserem Instagram Account: https://www.instagram.com/elbkanzlei/
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Elbkanzlei
Herr Boris H. Nolting
Bleichenbrücke 11
20354 Hamburg
Deutschlandfon ..: 040/ 55 43 19 02
web ..: http://www.elbkanzlei.com
email : rae@elbkanzlei.comUnterstützung durch die ELBKANZLEI Hamburg
Fragen zu diesem Artikel können Ihnen die erfahrenden Fachanwälte der ELBKANZLEI beantworten.
Unsere Leistungen auf dem Gebiet des Markenrechts umfassen insbesondere folgende Themen:
o Anmeldung und Eintragung von nationalen und internationalen Marken.
o Überwachung und Verwaltung von nationalen und internationalen Marken.
o Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und/oder Schadensersatzansprüchen wegen Markenverletzung.
o Durchsetzung oder Abwehr von markenrechtlichen Abmahnungen.
o Vertretung in markenrechtlichen Gerichtsverfahren.
o Ausgestaltung und Verhandlung von Lizenzverträgen.
o Unterstützung bei Transaktionen, wie Übertragungen von Marken und einzelner Nutzungsrechte.
Infos erhalten Sie zudem auf unserem Instagram Account: https://www.instagram.com/elbkanzlei/Pressekontakt:
Elbkanzlei
Herr Boris H. Nolting
Bleichenbrücke 11
20354 Hamburgfon ..: 040/ 55 43 19 02
web ..: https://www.elbkanzlei.com
email : rae@elbkanzlei.comDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
Vom Küchenprofi zum Bestell-App-Profi „Schlemmerbox24-App“ Wochenrückblick KW 07-2022 -Rohstoffe profitieren!
Google Schriften – Schadensersatz bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht
suchen auf Werben Informieren
neuste Informationen
- Abitibi Metals – 60 % Ressourcenzuwachs & Bedeutende Bohrergebnisse in Aussicht
- Fliegengitter schützen vor Spinnen: Ihr Zuhause bleibt spinnenfrei
- Sierra Madre meldet industrielle Produktion in der Verarbeitungsanlage der Guitarra-Mine
- Canada Nickel gibt positive Bundeskonformitätsfeststellung für die Umweltverträglichkeitserklärung des Crawford-Nickelsulfidprojekts bekannt
- „Kokain und der Straßenverkehr: Warum die MPU Ihre Chance für einen Neuanfang ist“
- Global Uranium leitet Prüfung historischer Daten für Projekte in Wyoming ein
- Der Netzbetreiber E.DIS begrüßt neuen Koalitionsvertrag in Brandenburg
- PCC plant Bau einer Chloralkali-Anlage in den USA am Standort von Chemours in DeLisle, Mississippi
- ZenaTech meldet zweite Akquisition im Bereich Landvermessung mit unterzeichneter Absichtserklärung, was die Drone-as-a-Service-Innovation in eine 10,3 Milliarden US $ schwere Branche bringt
- VisiRose gibt Einführung einer revolutionären Therapie zur Behandlung schwerwiegender Augeninfektionen bekannt
Werben Informieren – Archiv
Blog-Marketing auf Werben Informieren
Comments are currently closed.